Alle Personen im ärtzlichen und pflegerischen Bereich benötigen einmal jährlich eine Unterweisung.
Gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung, TRGS 525 und Zytostatika - Richtlinie der Länder müssen alle Personen, die mit Zytostatika umgehen, einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Zum betroffenen Personenkreis gehört sowohl das ärztliche als auch das pflegerische Personal aller Stationen und Bereichen, die Zytostatika verabreichen. Die Unterweisung erfolgt durch die Apotheke.